AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

EIBL & WONDRAK GMBH („E&W“)
AGB IN DER FASSUNG VON 08/2023

1. Allgemeines: Die nachfolgenden Bedingungen („AGB“) gelten für den gegenständlichen Vertrag und auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden. Bedingungen des Kunden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung, und zwar auch wenn sie eine Bestimmung enthalten, wonach entgegenstehende Bestimmungen nicht gelten sollen. Von den AGB abweichende Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen zur ihrer Gültigkeit der Schriftform; mündliche Erklärungen und Zusagen von E&W-Mitarbeitern (z.B. betreffend Umfang, Kosten und Dauer von Reparaturarbeiten sowie Durchführbarkeit von Lieferungen) sind unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

2. Angebot/Aufträge und Bestellungen/Kostenvoranschläge: Angaben über Preise und Lieferzeiten sind freibleibend. Alle in Prospekten, Preislisten, Angeboten, unserer Homepage, Aussendungen, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthaltenen Angaben und Daten sind annähernd und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn E&W die ihr erteilten Aufträge/Bestellungen schriftlich bestätigt. Stillschweigen gilt nicht als Annahme der Aufträge/Bestellungen, und zwar auch dann nicht, wenn bereits Zahlungen bei E&W eingegangen sind.

Reparaturaufträge: Der Überbringer des Reparaturgegenstandes gilt als bevollmächtigt, namens des Kunden Aufträge/Bestellungen zu erteilen. Mündliche, telefonische, telegrafische oder durch elektronische Medien erteilte Aufträge oder Bestellungen des Kunden gehen auf dessen Gefahr und Rechnung. Der Kunde hat das erkennbare Ausmaß von Reparaturarbeiten bestmöglich bekannt zu geben. Der Kunde ist im Falle der Auftragserteilung/Bestellung verpflichtet allfällige durch den Auftrag/die Bestellung verursachte Mehrkosten (z.B. Reisekosten der Monteure, Installationskosten, Überstunden) abzugelten. Die Auswahl der Monteure obliegt E&W. E&W ist berechtigt die Aufträge durch dritte Unternehmen durchführen zu lassen. E&W bestimmt den Ort, an dem die Reparaturarbeiten ausgeführt werden. E&W-Monteure sind nicht vertretungsbefugt und können keine für E&W verbindlichen Erklärungen abgeben. Der Kunde hat Reparaturarbeiten ohne Unterbrechung zu ermöglichen und bei Reparaturen außerhalb der Betriebstätten von E&W kostenlos die Reparaturhilfsmittel bereitzustellen.

Kostenvoranschläge: sind unverbindlich, soweit sie nicht von E&W schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Kostenvoranschläge haben nur für jene Arbeiten/Lieferungen Gültigkeit, die innerhalb von einem Monat ab ihrer Erstellung ausgeführt werden; ferner können sie wegen unvorhergesehener Kostenerhöhungen, oder der Notwendigkeit zusätzlicher Leistungen, bis zu 20 % auch ohne Rückfrage beim Kunden überschritten werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich und der Kunde hat darüber hinaus die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kostenvoranschlag zu ersetzen.

3. Preise/Kosten und Zahlung/Verzug: Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Lager E&W lt. gültigen Kostensätzen und Listenpreisen ohne jeden Abzug. E&W ist als Händler in der Preisgestaltung vom jeweiligen Lieferanten abhängig. Sollte durch eine nachträgliche oder E&W nachträglich bekannt gewordene Preiserhöhung des Lieferanten bis zur Auslieferung des Kaufgegenstandes eine Erhöhung des Kaufpreises eintreten, so verpflichtet sich der Kunde, diese Erhöhung zu übernehmen. (Diese Verpflichtung gilt auch für verbindliche Kostenvoranschläge.)

Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf die Bankkonten von E&W oder in bar an E&W geleistet werden. Zahlungen sind unabhängig von allenfalls angegebenen Zweckbestimmungen der Reihe nach zunächst auf Umsatzsteuer, Zinsen, Zinseszinsen, auf die jeweils jüngste Forderung, diverse Spesen und zuletzt auf den noch aushaftenden vertragsgegenständlichen Preis zu leisten. Zessionen, Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Der Kunde ist bei Anforderung durch E&W verpflichtet, bei/nach Übernahme der Ware zur Entgeltfinanzierung die erforderliche Anzahl an Wechsel-Akzepten zu übergeben. Das vereinbarte Entgelt (z.B. Verkaufspreis, Werklohn) ist vom Kunden Zug um Zug gegen Übergabe der Ware an E&W zu bezahlen. Sofern Kunden zu reparierende gegen funktionsfähige Aggregate eintauschen, so haben sie die dadurch entstandenen Kosten (z.B. Arbeits-/Reiseaufwand, Kosten für Spezialwerkzeug) abzugelten. E&W hat bei derartigen Tauschvereinbarungen ein Rücktrittsrecht, sofern die von den Kunden übergebenen zu reparierenden Aggregate außergewöhnliche/nicht zu behebende Schäden aufweisen. Die von den Kunden eingetauschten Aggregate gehen mit Übergabe in das Eigentum von E&W über. Durch den Kunden verursachte Mehrkosten (z.B. bei Arbeitsverzögerungen, unnötiges Anfordern von Monteuren, Anfertigung von Spezialwerkzeug) sind von diesem zu tragen. Terminverlust tritt ein, wenn der Käufer mit einer Zahlung auch nur einer Rate mehr als acht Tage in Verzug gerät, weiters wenn sich seine Kreditwürdigkeit (beispielsweise durch Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung über Liegenschaften, Exekution oder durch Veräußerung wesentlicher Vermögensteile) verringert. Für den Fall einer Zahlungsverzögerung werden für Forderungen von E&W Zinsen in der Höhe von zehn Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. vereinbart.

4. Lieferung und Übernahme/Liefertermine/vereinbarte Abholung: Die Lieferung erfolgt zu den vereinbarten Bedingungen (jeweils geltende Incoterms). Der Käufer hat die Ware sofort zu prüfen und zu übernehmen. Falls Abholung der umseitig bestellten Ware vereinbart ist, ist der Käufer verpflichtet, diese innerhalb von einer Kalenderwoche nach Bekanntgabe der Abholbereitschaft abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist E&W berechtigt, eine angemessene Lagergebühr zu verrechnen, ebenso gehen die mit dem Besitz der Ware verbundenen Kosten und Gefahren auf den Käufer über. Bekannt gegebene Liefertermine sind unverbindlich. Für lieferantenbedingte Lieferverzögerungen, höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, sowie ohne Verschulden von E&W entstandene Nichtlieferungen und Beschädigungen haftet E&W nicht. Im Falle jedweder Verzögerung verzichtet der Käufer auf den Vertragsrücktritt.

5. Eigentumsvorbehalt/Gefahrtragung: E&W behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises (inkl. Nebenkosten wie Zinsen, Montage-/Versand-/Mahnkosten udgl.) vor. Der Kunde trägt die Gefahr für den Kaufgegenstand; so haftet er auch für den durch Zufall entstandenen Schaden. Der Kunde ist zur angemessenen Verwahrung des Kaufgegenstandes verpflichtet und hat diesen auf eigene Kosten gegen übliche Gefahren (z.B. Feuer, Wasser, Diebstahl) zu versichern und die ihm aus Schadensfällen erwachsenen Entschädigungsansprüche in Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises an E&W abzutreten. Der Kunde ist verpflichtet: 1. im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarpfändung die Eigentumsrechte von E&W am Kaufgegenstand bei dem betreffenden Kreditgeber zu sichern sowie 2. im Falle einer Exekutionsführung auf den Kaufgegenstand oder im Falle dessen Besitzwechsels E&W unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde gewerblicher Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes von E&W weiter zu veräußern. Bei Barverkäufen geht der erzielte Erlös bis zur Höhe des aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des Käufers über, welcher den Erlös in dieser Höhe gesondert zu verwahren und unverzüglich an E&W abzuführen hat. Der Kunde tritt E&W bereits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe des aushaftenden Kaufpreises ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich 1. einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern und auf seinen Fakturen anzubringen, 2. E&W unverzüglich den Abnehmer namhaft zu machen, 3. den Abnehmer spätestens bei Vertragsabschluss darüber in Kenntnis zu setzen, 4. Kopien der Fakturen an den Dritten sofort bei Ausstellung an E&W zu übermitteln. Die Zustimmung zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges ist dadurch bedingt, dass der Kunde den in den Punkten 1. bis 4. vorgesehenen Verpflichtungen unverzüglich nachkommt. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt; E&W behält sich aber vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. Die Bestimmung gemäß Punkt 5. gilt sinngemäß auch bei (teilweisen) Tauschverträgen.

6. Vertragsrücktritt, Rückstellung des Kaufgegenstandes, Haftung: E&W kann vom Vertrag zurücktreten/ihre vertraglichen Verpflichtungen aussetzen sowie den Kaufgegenstand herausverlangen und nach Gutdünken ohne weiteres Einvernehmen mit dem Kunden über den Gegenstand verfügen und den ihr entstandenen Schaden (wozu auch mittelbare Schäden und entgangener Gewinn zählen) gegenüber dem Kunden geltend machen:
1. wenn die Zuverlässigkeit/Zahlungsfähigkeit des Kunden beeinträchtigt ist oder ein Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird,
2. bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen seitens des Kunden, z.B. bei Zahlungsverzug und bei einer Verletzung einer Pflicht nach Punkt 5. der AGB,
3. in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Sobald E&W den Kaufgegenstand herausverlangt, hat der Kunde den Gegenstand E&W auf eigene Kosten und Gefahr zurückzustellen und zu übergeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, erfolgt die Rückholung auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, E&W völlig schadlos zu halten, insbesondere Reparaturkosten, Abnutzungen, Entwertungen sowie sämtliche Kosten und Spesen zu ersetzen. Macht E&W von diesen Rechten Gebrauch, ist der Kunde nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche gegenüber E&W geltend zu machen. Konstruktions- und Formänderungen berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag, soweit der Verwendungszweck des Gegenstandes nicht grundlegend geändert und beeinträchtigt wird.
Im Falle eines Kaufrücktrittes des Kunden verpflichtet sich der Kunde einen pauschalen Schadenersatz der Auftragssumme inkl. Nebenkosten in der Höhe von fünfundzwanzig Prozent an E&W zu leisten.

7. Gewährleistung und Garantie: Sofern der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist, leistet E&W ab Übergabe die Gewähr bei fabrikneuen Verkaufsgegenständen für die Dauer von sechs Monaten, bei fabrikneuen Ersatzteilen für die Dauer von drei Monaten. Für gebrauchte Gegenstände (auch Ersatzteile) und Reparaturdienstleistungen wird jede Gewährleistung ausgeschlossen. E&W leistet jedoch nur für Mängel Gewähr, die bei Übergabe bereits vorhanden waren. Den Kunden trifft die volle Beweislast für den Mangel selbst, und dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat; es gilt keine Vermutung der Mangelhaftigkeit.

Mängelrüge: Bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung müssen Mängel sofort bei Übernahme der Ware, verdeckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung vom Kunden bei E&W schriftlich gerügt werden und die beanstandete Ware über Aufforderung E&W binnen 14 Tagen übergeben werden. E&W ist berechtigt nach eigener Wahl Mängel durch Verbesserung (Nachbesserung, Nachtrag) oder (Teile-)Austausch zu beheben. Die damit erwachsenden Kosten für Ein- und Ausbau, Fracht, Zoll, Verpackung und ähnliches gehen zu Lasten des Kunden. Im Falle von Austausch gehen die E&W übergebenen Teile/Gegenstände sofort ohne weiteren Anspruch des Käufers in das Eigentum von E&W über. Nur wenn E&W der Verpflichtung (zur Verbesserung, zum Austausch) nicht nachkommt oder diese mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, kann der Kunde nach Wahl von E&W Preisminderung oder Wandlung begehren. Im Falle der Wandlung hat der Kunde den gezogenen Nutzen zu vergüten.

Gewährleistungsausschluss: E&W leistet keine Gewähr, 1. wenn der Mangel durch einen natürlichen bzw. normalen Verschleiß entstanden ist; 2. wenn der Mangel durch unsachgemäße, insbesondere den Betriebsvorschriften widersprechende Handhabung oder Behandlung verursacht wurde; 3. wenn der Kunde nicht die von E&W vorgeschriebenen Betriebsmittel (z.B. Öle, Fette) verwendet hat und die gemäß den Inspektionsvorschriften erforderlichen Überprüfungen (Inspektionsdienste) während der Gewährleistungsdauer nicht ordnungsgemäß hat durchführen lassen; 4. wenn ein Konstruktionsmangel vorliegt, sofern dieser nicht bei branchenüblicher und ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen ist; 5. wenn der Gegenstand, von einer nicht von E&W autorisierten Person verändert/zerlegt/instand gesetzt/repariert oder sonst verändert wurde; 6. wenn Ersatzteile oder Tauschaggregate nicht von E&W aus- und eingebaut wurden; 7. wenn der Kunde gegenüber E&W mit (Teil-) Zahlungen in Verzug geraten ist; 8. für gebraucht verkaufte/montierte Gegenstände; 9. für Gummi-/Lederriemen, Gummibereifung (Mäntel und Schläuche), Felgen, 10. für sämtliche elektrische Anlagen und Signalanlagen; 11. für Eigenschaften, die sich aus Werbeaussagen/-aussendungen/-katalogen des Herstellers ergeben.

Die Garantiezusagen, welche im Verhältnis zwischen Hersteller der Ware und Käufer gelten, sind nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen E&W und Käufer anzuwenden; E&W haftet sohin nicht aufgrund der vom Hersteller übernommenen Garantien. Auch dieser haftet nur bei vollständiger Erfüllung seiner Garantiebedingungen, welche bei E&W zu erfragen und nachzulesen sind (z.B. Rücksendung des ausgefüllten Übergabeprotokolls, Einhaltung von Fristen, frachtfreier Einsendung der Garantieteile, etc).

Abweichend von den angeführten AGB gelten für Profiparts Produkte folgende Bedingungen:
E&W schließt jedwede Garantie und Gewährleistung auf Profiparts Ersatzteile aus. Sämtliche Profiparts Produkte sind keine Original-Ersatzteile/Öle und Betriebsmittel und stammen nicht unbedingt vom Original-Hersteller. Daher kann auch nicht automatisch angenommen werden, dass die Ware idente Eigenschaften von Original-Ersatzteilen/Ölen und Betriebsmitteln aufweist. Ebenso verhält es sich mit Abmessungen, Passgenauigkeiten, Spezifikationen. Die Beurteilung der Teile/Öle und Betriebsmittel hinsichtlich Verwendbarkeit in den im Katalog als „passend für“ deklarierten Maschinen obliegt der Verantwortung des Kunden. Für dem Kunden bekannte bzw. offene Mängel wird nicht gehaftet. E&W haftet für keine besonderen Produkteigenschaften.
Für Konsumenten kommen die abweichenden zwingenden Bestimmungen des KSchG zur Anwendung.

8. Schadenersatz:
Der Kunde verpflichtet sich bei sonstigem Haftungsausschluss die ihm erteilten Sicherheitshinweise und die ihm übergebene Betriebsanleitung samt Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten. Dem Kunden ist bekannt, dass bei Nichtbeachtung oder Zuwiderhandeln gegen die Betriebsanleitung und Hinweise unsere Haftung auch nach dem Produkthaftungsgesetz („PHG“) entfällt. E&W haftet grundsätzlich nur für Schäden resultierend aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens E&W. E&W haftet nur für unmittelbare Schäden, nicht aber für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Im Rahmen der Verschuldenshaftung hat der Kunde den Beweis zu erbringen, dass E&W den Schaden verschuldet hat. Soweit der Kunde als Unternehmer bei dem Gebrauch der von uns gelieferten Ware einen Schaden erleidet, sind damit verbundene Ansprüche gegen E&W nach dem PHG ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, Waren, die für den unternehmerischen Gebrauch hergestellt wurden, keinesfalls an Verbraucher oder Personen, die nicht Unternehmer iSd PHG sind, zu veräußern, zu überlassen oder sonst weiterzugeben. Der Kunde verzichtet im Vorhinein auf alle Regressrechte, die ihm gemäß § 12 PHG gegen E&W oder ihre Lieferanten (Zulieferer) zustehen würden. Im Falle der Weitergabe von seitens E&W veräußerten Produkten oder Teilen hievon durch den Kunden ist dieser verpflichtet, diesen Verzicht vollinhaltlich an seine Abnehmer zu überbinden und zwar auch mit dieser Überbindungsverpflichtung als Verpflichtung aller weiteren Abnehmer. Diese Überbindungsverpflichtung besteht auch dann, wenn der E&W-Kunde oder ein weiterer Abnehmer die Produkte zur Herstellung anderer Produkte verwendet und diese anderen Produkte in den Verkehr bringt. Die Überbindungsvereinbarungen sind so zu gestalten, dass E&W und ihre Lieferanten (Zulieferer) daraus unmittelbar das Recht erwerben, im Falle einer Inanspruchnahme durch einen nach § 12 PHG Regressberechtigten diesem den Regressausschluss selbstständig entgegenzuhalten.

9. Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort, sonstige Vertragsbestimmungen: Sollten einzelne Bestimmungen der AGB rechtsunwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Erfüllungsort ist mangels anderer schriftlicher Vereinbarung die Zentrale von E&W, Gerasdorf bei Wien. Für alle sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Handelsgericht Korneuburg vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.

Zurückbehaltungsrecht: E&W hat für sämtliche Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht an allen vom Kunden übergebenen Gegenständen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen oder Zurückbehaltung von Zahlungen seitens des Kunden ist ausgeschlossen.